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Buchhaltung

BUCHHALTUNG – BILANZIERUNG

Mag. Johann Irsigler, Gründer von CRC, ist Ihr Experte in Sachen Buchhaltung, von Einnahmen – Ausgaben – Rechnung über Doppelte Buchhaltung für KMUs bis zum Jahresabschluss mit Bilanzanalyse. Vertrauen Sie auf den Profi.

CRC HILFT IHNEN DEN FOCUS NICHT ZU VERLIEREN

Warum sollten Sie sich in der Verwaltung und in der Buchhaltung abmühen. Wir nehmen Ihnen die Last von den Schultern und helfen Ihnen, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren – das Wachstum und den Erfolg Ihres Unternehmens..
Eine einfach geführte Buchhaltung für zum Beispiel Freiberufler und Kleingewerbetreibende.
Mit der doppelten Erfolgsermittlung wird Ihr Unternehmenserfolg sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn und Verlust Rechnung aufgezeigt.
Der Jahresabschluss beinhaltet vor allem die Bilanz und die Gewinn und Verlust Rechnung. Auch Lageberichte, Anlageverzeichnisse, Bilanzanalyse und vieles mehr wird von CRC für Sie und Ihr Unternehmen erstellt.

Die Umsatzsteuer ist eine Jahresteuer. Die Umsatzsteuer – Voranmeldungen müssen monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt übermittelt werden. Ein Zweck ist, dass der Unternehmer seine Umsatzsteuerlast über das ganze Jahr verteilen kann und so Schwierigkeiten von Zahlungen am Anfang des Folgejahres vermieden werden könnnen. Natürlich hat der Unternehmer bei einer Vorsteuer – Erstattung einen Zinsvorteil.

 

Umsatzsteuer (Entgelt x Steuersatz) – abziehbarer Vorsteuer = Zahllast / Gutschrift
Mit Hilfe der Lohnverrechnung werden Lohn – und Gehaltsabrechnungen betrieblich abgewickelt. Es werden die jeweils zustehenden Entgelte sowie alle abzuführenden Abgaben (Lohnsteuer, SV-Beiträge) für ArbeitnehmerInnen errechnet.

Einfache oder Doppelte Buchführung.

CRC – nimmt Ihnen die Arbeit ab.

Im ersten Wirtschaftsjahr sind neu gegründete Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften (ausgenommen GmbH & Co. KG) noch nicht buchungspflichtig. Natürlich kann wenn keine Pflicht besteht, freiwillig der Gewinn durch eine Buchführung ermittelt werden.

 

Die steuerliche Buchführungspflicht kann sich in erster Linie aus dem Unternehmensgesetzbuch (§§ 189 UGB) ergeben, weil eine „unternehmensrechtliche Buchführungspflicht“ (das UGB spricht von „Rechnungslegungspflicht“) auch eine steuerliche Buchführungspflicht (Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, doppelte Buchführung) nach sich zieht (§ 124 BAO). Die Buchführungsgrenzen des § 125 BAO sind nur mehr für Land- und Forstwirtinnen/Forstwirte anzuwenden.
Das UGB definiert § 189 Abs. 1 Z den Umsatz-Schwellenwerte von € 700.000, bei deren Überschreitung die Rechnungslegungspflicht eintritt. Dabei muss der Umsatz-Schwellenwert grundsätzlich zweimal hintereinander (= nachhaltig) überschritten worden sein. Sodann tritt nach Ablauf eines „Pufferjahres“ die Rechnungslegungspflicht mit dem übernächsten Jahr ein.
Wird der „qualifizierte“ Umsatz-Schwellenwert – € 1.000.000 – überschritten, tritt die Rechnungslegungspflicht bereits bei einmaligem Überschreiten und ohne Pufferjahr ein, somit bereits ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr (= Wirtschaftsjahr).
Für freie Berufe iSd UGB (zB Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Künstler, Schriftsteller) ist keine Buchführungspflicht vorgesehen. Selbstverständlich können FreiberuflerInnen – wie alle anderen UnternehmerInnen, die nicht buchführungspflichtig sind – freiwillig Bücher führen.
Als KleinunternehmerIn gelten Sie dann, wenn die Umsatzgrenze im Jahr nicht überschritten wird. Diese Grenze beläuft sich auf € 30.000. Sollte der Umsatz geringer sein, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Kalenderjahren ist jedoch möglich.
Das Kleinunternehmen darf für die erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Da es sich um eine sogenannte „unechte Steuerbefreiung“ handelt, steht allerdings auch kein Recht auf Vorsteuerabzug zu.